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Konkurrenz durch Institutsermächtigung?

Das GMG sieht eine Teilöffnung von Krankenhäusern für den ambulanten Sektor vor. Zum einen läßt das GMG die Ermächtigung von Krankenhäusern bei Untervsorgung zu, zum anderen erlaubt das GMG für eine ganze Reihe hochspezialisierter Leistungen die Erteilung von Institutsermächtigungen. Niedergelassene Vertragsärzte müssen daher in Zukunft vermehrt mit Konkurrenz rechnen, gegen die sie sich juristisch nur schwer zu Wehr setzen können.

Ein niedergelassener Vertragsarzt kann die Ermächtigung eines Krankenhausarztes oder eine Institutsermächtigung nur in Ausnahmefällen auf dem Klageweg anfechten. Grundsätzlich jedoch ist er vor einer Konkurrenzsituation durch erteilte Ermächtigungen nicht gefeit.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) dienen Ermächtigungen dem Interesse der Versicherten der GKV an einer möglichst leistungsfähigen und lückenlosen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Seit seinem Urteil vom 15.05.1991 hat das BSG daher wiederholt entschieden, daß niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht zu einer klageweisen Anfechtung einer einem Dritten erteilten Ermächtigung befugt sind. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Vorschriften zur Erteilung von Ermächtigungen nicht das Ziel verfolgen, niedergelassene Vertragsärzte vor Konkurrenz durch ermächtigte Ärzte oder Institutionen zu schützen. Deshalb kann ein niedergelassener Vertragsarzt eine erteilte Ermächtigung grundsätzlich auch nicht auf dem Rechtsweg anfechten.

Aus einem Urteil des BSG vom 11.12.2002 (B 6 KA 32/01 R) geht nunmehr allerdings hervor, daß dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten kann. Hiernach ist ein niedergelassener Vertragsarzt jedenfalls dann befugt, eine erteilte Ermächtigung klageweise anzufechten, wenn die Zulassungsgremien die Ermächtigung willkürlich erteilt haben und der niedergelassene Arzt durch die Ermächtigung in seiner vertragsärztlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Hierfür fordert das BSG einen fachlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen der vertragsärztlichen Tätigkeit des niedergelassenen Vertragsarztes und des Ermächtigten. Eine Klagebefugnis gegen eine erteilte Ermächtigung ist also nur dann gegeben, wenn für den niedergelassenen Vertragsarzt durch die erteilte Ermächtigung auch eine Konkurrenzsituation tatsächlich entsteht. Sicherlich kann sich ein niedergelassener Gynäkologe nicht gegen eine auf dem Gebiet der Strahlentherapie erteilte Ermächtigung zur Wehr setzen.
Willkürlich ist die Ermächtigung dann erteilt worden, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, also auf ausschließlich sachfremden Erwägungen beruht. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung ist Willkür. Willkür liegt nur dann vor, wenn die einschlägige Norm überhaupt nicht berücksichtigt oder ihr Inhalt kraß mißdeutet worden ist. Im Zusammenhang mit der Erteilung von Ermächtigungen kann also ausnahmsweise die Klagebefugnis eines niedergelassenen Arztes gegen eine erteilte Ermächtigung dann angenommen werden, wenn die Zulassungsgremien bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Vorgaben für eine Ermächtigung gänzlich außer Betracht gelassen haben.

Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei: Ein niedergelassener Arzt kann sich in aller Regel nicht gegen eine erteilte Ermächtigung auf dem Rechtswege zur Wehr setzen. An dieser Rechtsprechung wird auch die Teilöffnung der Krankenhäuser nichts ändern.

08.12.2003


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